GBV

Grundbuchverfügung

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Vom 8.8.1935

Neugefasst am 24.1.1995

Zuletzt geändert am 24.4.2025

§ 100

Wiederherstellung des Grundakteninhalts

1Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. 2Für die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.