GBO

Grundbuchordnung

Vom 24.3.1897 (RGBl. S. 139)

Neugefasst am 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114)

Zuletzt geändert am 25.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 63)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweiter Abschnitt
Eintragungen in das Grundbuch
§ 13
Dritter Abschnitt
Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
§ 56
Vierter Abschnitt
Beschwerde
§ 71
Fünfter Abschnitt
Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
I.
Grundbuchberichtigungszwang
§ 82
II.
Löschung gegenstandsloser Eintragungen
§ 84
III.
Klarstellung der Rangverhältnisse
§ 90
Sechster Abschnitt
Anlegung von Grundbuchblättern
§ 116
Siebenter Abschnitt
Das maschinell geführte Grundbuch
§ 126
Achter Abschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
§ 135Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 142

§ 94

(1) 1 Das Grundbuchamt kann von Amts wegen Ermittlungen darüber anstellen, ob das Eigentum oder ein eingetragenes Recht dem als Berechtigten Eingetragenen oder einem anderen zusteht, und die hierzu geeigneten Beweise erheben. 2 Inwieweit § 35 anzuwenden ist, entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen.

(2) Der ermittelte Berechtigte gilt vom Zeitpunkt seiner Feststellung an auch als Beteiligter.

(3) Bestehen Zweifel darüber, wer von mehreren Personen der Berechtigte ist, so gelten sämtliche Personen als Berechtigte.

§ 95

(1) Wechselt im Laufe des Verfahrens die Person eines Berechtigten, so gilt der neue Berechtigte von dem Zeitpunkt ab, zu dem seine Person dem Grundbuchamt bekannt wird, als Beteiligter.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Laufe des Verfahrens ein neues Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht begründet wird, das von dem Verfahren berührt wird.

§ 96

1 Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. 2 Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Grundbuchamt.

§ 97

(1) Wohnt ein Beteiligter nicht im Inland und hat er einen hier wohnenden Bevollmächtigten nicht bestellt, so kann das Grundbuchamt anordnen, daß er einen im Inland wohnenden Bevollmächtigten zum Empfang der für ihn bestimmten Sendungen oder für das Verfahren bestellt.

(2) 1 Hat das Grundbuchamt dies angeordnet, so können, solange der Beteiligte den Bevollmächtigten nicht bestellt hat, nach der Ladung zum ersten Verhandlungstermin alle weiteren Zustellungen in der Art bewirkt werden, daß das zuzustellende Schriftstück unter der Anschrift des Beteiligten nach seinem Wohnort zur Post gegeben wird; die Postsendungen sind mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. 2 Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.

§ 98

Die öffentliche Zustellung ist unzulässig.

§ 99

Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.

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