Vom 24.3.1897
Neugefasst am 26.5.1994
Zuletzt geändert am 25.2.2025
Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.