GBO

Grundbuchordnung

Vom 24.3.1897 (RGBl. S. 139)

Neugefasst am 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114)

Zuletzt geändert am 25.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 63)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweiter Abschnitt
Eintragungen in das Grundbuch
§ 13
Dritter Abschnitt
Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
§ 56
Vierter Abschnitt
Beschwerde
§ 71
Fünfter Abschnitt
Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
I.
Grundbuchberichtigungszwang
§ 82
II.
Löschung gegenstandsloser Eintragungen
§ 84
III.
Klarstellung der Rangverhältnisse
§ 90
Sechster Abschnitt
Anlegung von Grundbuchblättern
§ 116
Siebenter Abschnitt
Das maschinell geführte Grundbuch
§ 126
Achter Abschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
§ 135Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 142

§ 64

Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.

§ 65

(1) Tritt nach § 1177 Abs. 1 oder nach § 1198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist, sofern nicht die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung der Rechtsänderung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und eine mit dem Brief verbundene Schuldurkunde abzutrennen.

(2) Das gleiche gilt, wenn nach § 1180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle der Forderung, für welche eine Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird.

§ 66

Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Rang unmittelbar aufeinanderfolgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigentümers über die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen, daß der Brief die sämtlichen Hypotheken umfaßt.

§ 67

Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.

§ 68

(1) Wird ein neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt.

(2) Vermerke, die nach den §§ 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen.

(3) Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu vermerken.

§ 69

1 Wird eine Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen; das gleiche gilt, wenn die Erteilung des Briefes über eine Hypothek nachträglich ausgeschlossen oder an Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hypothekenbrief, ein Grundschuldbrief oder ein Rentenschuldbrief erteilt wird. 2 Eine mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde ist abzutrennen und, sofern sie nicht mit dem neuen Hypothekenbrief zu verbinden ist, zurückzugeben.

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