Vom 24.3.1897
Neugefasst am 26.5.1994
Zuletzt geändert am 19.12.2022
Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.