GBO

Grundbuchordnung

Vom 24.3.1897 (RGBl. S. 139)

Neugefasst am 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114)

Zuletzt geändert am 25.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 63)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweiter Abschnitt
Eintragungen in das Grundbuch
§ 13
Dritter Abschnitt
Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
§ 56
Vierter Abschnitt
Beschwerde
§ 71
Fünfter Abschnitt
Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
I.
Grundbuchberichtigungszwang
§ 82
II.
Löschung gegenstandsloser Eintragungen
§ 84
III.
Klarstellung der Rangverhältnisse
§ 90
Sechster Abschnitt
Anlegung von Grundbuchblättern
§ 116
Siebenter Abschnitt
Das maschinell geführte Grundbuch
§ 126
Achter Abschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
§ 135Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 142

§ 48

(1) 1 Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. 2 Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Übertragung eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitübertragen wird.

(2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen zu vermerken.

§ 49

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

§ 50

(1) Bei der Eintragung einer Hypothek für Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Teile eingetragen wird.

(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Teile zerlegt werden soll.

§ 51

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

§ 52

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

§ 53

(1) 1 Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. 2 Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) 1 Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. 2 Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

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