Vom 24.3.1897
Neugefasst am 26.5.1994
Zuletzt geändert am 25.2.2025
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.