Vom 24.3.1897
Neugefasst am 26.5.1994
Zuletzt geändert am 19.12.2022
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.