GBO

Grundbuchordnung

Vom 24.3.1897

Neugefasst am 26.5.1994

Zuletzt geändert am 25.2.2025

§ 24

Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.