GBO

Grundbuchordnung

Vom 24.3.1897 (RGBl. S. 139)

Neugefasst am 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114)

Zuletzt geändert am 25.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 63)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweiter Abschnitt
Eintragungen in das Grundbuch
§ 13
Dritter Abschnitt
Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
§ 56
Vierter Abschnitt
Beschwerde
§ 71
Fünfter Abschnitt
Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
I.
Grundbuchberichtigungszwang
§ 82
II.
Löschung gegenstandsloser Eintragungen
§ 84
III.
Klarstellung der Rangverhältnisse
§ 90
Sechster Abschnitt
Anlegung von Grundbuchblättern
§ 116
Siebenter Abschnitt
Das maschinell geführte Grundbuch
§ 126
Achter Abschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
§ 135Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 142

§ 18

(1) 1 Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. 2 Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) 1 Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. 2 Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×