Vom 24.3.1897
Neugefasst am 26.5.1994
Zuletzt geändert am 22.6.2026
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.