Vom 24.3.1897
Neugefasst am 26.5.1994
Zuletzt geändert am 22.6.2026
1Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. 2Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.