GBBerG

Grundbuchbereinigungsgesetz

Vom 20.12.1993

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 4

Grundbuchvollzug

1Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. 2Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichtigung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderlichen Erklärungen abzugeben. 3Gebühren für die Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben.