GBBerG

Grundbuchbereinigungsgesetz

Vom 20.12.1993

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 13

Dingliche Rechte im Flurneuordnungsverfahren

1In Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. 2Die Bestimmung über die Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts für Veräußerungen in § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.