(1) Streitigkeiten zwischen der internationalen Organisation und der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß dem nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen vereinbarten Mechanismus beigelegt.
(2) Beim Abschluss des Sitzabkommens mit einer internationalen Organisation hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Organisation sich dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zur Beilegung:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Abschluss eines sonstigen rechtlich bindenden Instruments mit einer weiteren internationalen Institution aus Teil 3 dieses Gesetzes.