GastStG

Gaststaatgesetz

Vom 30.11.2019

§ 34

Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.