(1) 1Einer internationalen Institution, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 unter den dort genannten Voraussetzungen gewährt werden. 2Den Bediensteten einer internationalen Institution können die in den §§ 16 bis 21 sowie in den §§ 23 und 24 vorgesehenen und den Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 die in § 22 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. 3Steuerliche Vergünstigungen gemäß § 11 und § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nur gewährt, wenn sich die internationale Institution überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert. 4Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Institution im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Institution in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
(2) Der internationalen Institution können darüber hinaus die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden gemäß