(1) 1Die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall die internationale Organisation ausdrücklich darauf verzichtet hat. 2Ein solcher Verzicht umfasst nicht Vollstreckungsmaßnahmen.
(2) Das Vermögen und die Guthaben der internationalen Organisation sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
(3) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann die internationale Organisation