Vom 5.5.1970
Neugefasst am 20.11.1998
Zuletzt geändert am 10.3.2017
(1) 1Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)