GasGVV

Gasgrundversorgungsverordnung

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz

Vom 26.10.2006

Zuletzt geändert am 14.6.2024

§ 23

Übergangsregelung

1Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. 2§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist ab dem 20. Juni 2024 bis zum Ablauf des 30. April 2025 anzuwenden.