GasGVV

Gasgrundversorgungsverordnung

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz

Vom 26.10.2006

Zuletzt geändert am 18.12.2025

Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses

§ 19

Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen

1Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 2Die §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung bleiben unberührt.