GAPInVeKoSG

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz

Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Vom 10.8.2021

§ 6

Fristen

(1) Der Sammelantrag ist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) 1Fällt ein Tag, der nach diesem Gesetz als Frist bestimmt wird, auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist an diesem Tag und nicht am darauffolgenden Werktag. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tage, die nach einer gemäß § 17 Absatz 1 erlassenen Verordnung als Frist bestimmt werden.