§ 3
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Unionsregelung umfasst
1. ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,
2. ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebenenfalls ein tierbezogenes Antragssystem,
3. spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein Flächenmonitoringsystem,
4. ein System zur Identifizierung von Betriebsinhabern und
5. ein Kontroll- und Sanktionssystem.