Kapitel 1
Anwendungsbereich, Kommunikation
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz dient der Durchführung
1. der Vorschriften zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem des Rechtsaktes der Europäischen Union, der die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, aufhebt, in der jeweils geltenden Fassung sowie die im Rahmen dieses Rechtsaktes und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung),
2. der Vorschriften des Rechtsaktes der Europäischen Union, der die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) aufhebt, in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieses Rechtsaktes und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union und der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich
a) der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann, soweit die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 2 betroffen ist,
b) der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor, soweit die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1, Angaben im Sammelantrag nach § 5 oder Meldungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung betroffen sind,
c) der flächenbezogenen Zahlungen im Weinsektor, soweit Angaben im Sammelantrag nach § 5, die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen oder die Durchführung von Kontrollen betroffen sind, sowie
d) der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.
(2)
Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung
1. der mit dem oder auf Grund des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes durchgeführten Direktzahlungen (Direktzahlungen) sowie
2. der mit dem oder auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes durchgeführten Konditionalität (Konditionalität).