GAD

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Vom 30.8.1990

Zuletzt geändert am 28.6.2021

§ 6

Personalreserve

(1) 1Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. 2Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.

(2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:

- vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,
- angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
- Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.