GAD

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Vom 30.8.1990

Zuletzt geändert am 28.6.2021

§ 36

Übergangsregelung

§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.