GAD

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Vom 30.8.1990

Zuletzt geändert am 28.6.2021

§ 33

Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit

1Die Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter, die nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des Rechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet. 2Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden angemessene soziale Bedingungen gewährleistet.