GAD

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Vom 30.8.1990

Zuletzt geändert am 28.6.2021

Abschnitt 9
Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten

§ 31

Nichtentsandte Beschäftigte

1An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. 2Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.