GAD

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Vom 30.8.1990

Zuletzt geändert am 28.6.2021

§ 2

Auswärtiger Dienst

Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden.