(1) Der Auswärtige Dienst unterhält zur Vorsorge gegen besondere gesundheitliche Gefährdungen seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen einen eigenen Gesundheitsdienst.
(2) 1Soweit es die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Bedingungen erfordern, kann das Auswärtige Amt soziale Betreuungseinrichtungen unterhalten oder entsprechende Selbsthilfeeinrichtungen fördern. 2Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Staaten, insbesondere den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, und internationalen Organisationen betrieben werden.