G 115

Artikel 115-Gesetz

Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes

Vom 10.8.2009

Zuletzt geändert am 30.9.2025

§ 6

Ausnahmesituationen

1Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2 aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 7 des Grundgesetzes überschritten werden. 2Dieser Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. 3Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.