G 115

Artikel 115-Gesetz

Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes

Vom 10.8.2009

Zuletzt geändert am 30.9.2025

§ 3

Bereinigung um finanzielle Transaktionen

Aus den Ausgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe herauszurechnen, aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz diejenigen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen.