Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Vom
26.6.2001
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 13
Rechtsweg
Gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und ihren Vollzug ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig.