Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
Vom
14.12.2019
Zuletzt geändert am
14.7.2025
§ 8
Begünstigungszeitraum
Die Forschungszulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird.