FZulG

Forschungszulagengesetz

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Vom 14.12.2019

Zuletzt geändert am 14.7.2025

§ 8

Begünstigungszeitraum

Die Forschungszulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird.