FZulG

Forschungszulagengesetz

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Vom 14.12.2019

Zuletzt geändert am 16.7.2021

§ 4

Höhe der Forschungszulage

(1) 1Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5. 2Der Anspruch auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die nach § 3 Absatz 3 und 4 förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberechtigten entstanden sind.

(2) Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15 000 000 Euro nicht überschreiten.