FzTV

Fahrzeugteileverordnung

Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung

Vom 12.8.1998

Zuletzt geändert am 29.3.2017

Anlage 2 Teil 2

(zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden

weiterhin gültiger Kennbuchstabe, der nicht mehr zugeteilt wirdPrüfstelleTeileart, für die die Prüfstelle zuständig war; Grund für die aufgehobene Zuständigkeit
ATechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e.V.Beiwagen von Krafträdern;
Talle anderen Technischen Prüfstellen für den KraftfahrzeugverkehrBeiwagen müssen nicht mehr in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein.
BPhysikalisch-Technische Bundesanstalt in BraunschweigFahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen übertragen (Kennbuchstabe E).
CTechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg- Heizungen
- Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen;
Übernahme durch DEKRA e.V.