Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung
Vom
12.8.1998
Zuletzt geändert am
29.3.2017
Abschnitt 4
Bestandsschutz
§ 15
Bisherige Genehmigungen
1Allgemeine Bauartgenehmigungen und Einzelgenehmigungen, die vor dem 19. November 1998 erteilt worden sind, bleiben gültig.
2Die §§ 10 und 14 gelten sinngemäß.