FzTV

Fahrzeugteileverordnung

Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung

Vom 12.8.1998

Zuletzt geändert am 29.3.2017

Abschnitt 4
Bestandsschutz

§ 15

Bisherige Genehmigungen

1Allgemeine Bauartgenehmigungen und Einzelgenehmigungen, die vor dem 19. November 1998 erteilt worden sind, bleiben gültig. 2Die §§ 10 und 14 gelten sinngemäß.