FuAG

Funkanlagengesetz

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Vom 27.6.2017

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 36

Vorverfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.