Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
Vom 27.6.2017
Zuletzt geändert am 6.5.2024
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.