Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
Vom
27.6.2017
Zuletzt geändert am
6.5.2024
Unterabschnitt 4
Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
§ 34
Zwangsgeld
Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 sowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von bis zu 500 000 Euro festsetzen.