(1) Abweichend von § 18 kann die Bundesnetzagentur auf begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten Funkanlage genehmigen,
(2) Hersteller von Funkanlagen, die dem Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 unterliegen, sind für die Durchführung aller von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich und erklären im Rahmen ihres Antrags nach Absatz 1 auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Funkanlagen alle in § 4 festgelegten und einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen.
(3) 1Genehmigungen nach Absatz 1 müssen die Bedingungen und Anforderungen festlegen, unter denen die Funkanlage in Verkehr gebracht werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens
(4) 1Funkanlagen, die auf Grundlage einer Genehmigung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, dürfen abweichend von § 19 nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. 2Das Verbot nach Satz 1 gilt vorbehaltlich der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 18 und gilt abweichend von § 22a Absatz 2 nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt fort.
(5) 1Bevor Funkanlagen, für die die Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstreckt hat, in Verkehr gebracht werden, muss auf ihnen der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Waren“ in Verkehr gebracht werden. 2Dieser Hinweis muss in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich sowie gut lesbar sein.
(6) 1Die Bundesnetzagentur soll die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung unterrichten. 2Auf Aufforderung der Kommission hat die Bundesnetzagentur der Kommission sachdienliche Informationen zu der technischen Bewertung, die dieser Genehmigung zugrunde lag, bereitzustellen oder dazu Stellung zu nehmen.
(7) 1Vorbehaltlich einer Erstreckung der Gültigkeit einer Genehmigung nach Absatz 1 durch die Kommission auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2014/53/EU gilt die Genehmigung nach Absatz 1 nur im deutschen Hoheitsgebiet. 2Die Bundesnetzagentur kann, solange ein solcher Durchführungsrechtsakt nicht durch die Kommission erlassen wurde, auch die Geltung entsprechender nationaler Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten auf deutschem Hoheitsgebiet anerkennen. 3Die Bundesnetzagentur hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Entscheidung zu unterrichten, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(8) 1Die Bundesnetzagentur ist in Bezug auf nach Absatz 1 genehmigte Funkanlagen befugt, alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 und in Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. 2Sie hat die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Maßnahmen nach Satz 1 zu unterrichten.
(9) Die Regelungen zu den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 bleiben unberührt.