FuAG

Funkanlagengesetz

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Vom 27.6.2017

Zuletzt geändert am 20.7.2026

Abschnitt 4a
Notfallverfahren

§ 22a

Anwendung der Notfallverfahren

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,

1. wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Funkanlagen erlassen hat und
2. in Bezug auf Funkanlagen, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme des § 22c Absatz 4 nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.