Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
Vom 27.6.2017
Zuletzt geändert am 6.5.2024
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug der Funkanlage.