FuAG

Funkanlagengesetz

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

Vom 27.6.2017

Zuletzt geändert am 23.6.2021

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Funkanlagen, die auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.

(2) Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) findet auf Funkanlagen Anwendung, soweit der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, betroffen ist.