FStrPrivFinG

Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz

Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private

Vom 30.8.1994

Neugefasst am 6.1.2006

Zuletzt geändert am 20.11.2019

§ 7

Befreiungen

1Von der Mautgebühr sind Fahrzeuge der Streitkräfte, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Zollverwaltung und des Straßenunterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienstes befreit. 2Voraussetzung für die Mautgebührenbefreiung ist, dass die Fahrzeuge als für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind oder als solche zweifelsfrei ausgewiesen werden können. 3Im Falle von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautgebührenbefreiung maßgebend.