FStrKrV

Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung

Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen

Vom 2.12.1975

§ 5

Einmündungen

Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Einmündungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen.