FStrG

Bundesfernstraßengesetz

Vom 6.8.1953

Neugefasst am 28.6.2007

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 7a

Vergütung von Mehrkosten

1Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. 2Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. 3Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.