(1) 1Das Fernstraßen-Bundesamt bestätigt innerhalb einer Frist von drei Monaten den Vorschlag des Trägers des Vorhabens für die Planung und Linienführung einer Bundesfernstraße (Linienbestätigung). 2Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. 3Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. 4Für die Linienbestätigung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Der Träger des Vorhabens berücksichtigt bei seinem Vorschlag die von der Planung berührten öffentlichen Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen und der Raumverträglichkeit.
(3) 1Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. 2Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. 3Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.