§ 3

Wirtschaftlichkeit eines Angebotes zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten

(1) Flugsicherungsorganisationen haben zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung im Rahmen eines Antrags nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Unterlagen einzureichen:

1. eine Darstellung des konkret geplanten Flugsicherungsdienstes einschließlich des zeitlichen, personellen und technischen Umfangs,
2. die gesonderte Begründung der Art des Flugsicherungsdienstes, soweit sie über die Art hinausgeht, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes als notwendig bestimmt worden ist,
3. eine Aufstellung der geplanten Kosten der Flugsicherungsorganisation sowie des Flugplatzunternehmers zur Unterstützung der Flugsicherungsorganisation einschließlich der zugrundeliegenden Prämissen und
4. eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen, wobei, soweit möglich, der Flugverkehr nach Luftfahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR) und Instrumentenflugregeln (IFR) aufzuteilen ist, sowie die zeitliche Verteilung nach Monaten und, soweit möglich, nach Tageszeiten, einschließlich der Darstellung der Prämissen und der Herleitung dieser Angaben.

(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet die Unterlagen nach Absatz 1 an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter. 2 Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung prüft die Wirtschaftlichkeit der Leistung der Flugsicherungsorganisation und teilt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Ergebnis seiner Prüfung mit.

§ 4

Berücksichtigungsfähige Kosten

(1) 1 Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit werden die notwendigen Kosten der Art des Flugsicherungsdienstes zugrunde gelegt, die in der nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist. 2 Die notwendigen Kosten umfassen sowohl die nach § 5 angepassten notwendigen Kosten der beauftragten Flugsicherungsorganisation als auch die notwendigen Kosten, die dem Betreiber des Flugplatzes für die Unterstützung der Erbringung des jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation entstehen.

(2) Eine Notwendigkeit der Kosten liegt insbesondere dann vor,

1. wenn der durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Art nach als notwendig erachtete Flugsicherungsdienst bei Art und Maß des prognostizierten Verkehrs nicht auf wirtschaftlichere Weise durchgeführt werden kann oder
2. wenn die Kosten auf Investitionen beruhen, deren Kosten bereits im Vorjahr als notwendig anerkannt wurden.

(3) Die berücksichtigungsfähigen Kosten umfassen:

1. die Personalkosten,
2. die Betriebskosten mit Ausnahme der Personalkosten und der Kosten der Zahlungsabwicklung durch einen Dritten,
3. die Abschreibungskosten,
4. die Fremdkapitalkosten,
5. die außerordentlichen Kosten,
6. die Kosten nach § 27d Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes; auf Antrag des Flugplatzunternehmers werden diese Kosten um eine Verwaltungskostenpauschale von 8 Prozent erhöht,
7. die sonstigen Kosten des Flugplatzunternehmers für die Unterstützung der Erbringung des jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation in den Kategorien der Nummern 1 bis 5; auf Antrag des Flugplatzunternehmers werden diese Kosten um eine Verwaltungskostenpauschale von 8 Prozent erhöht,
8. einen Zuschlag von 6,3 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten der Nummern 1 bis 7 als Gewinnmarge und
9. die Kosten der Zahlungsabwicklung durch einen Dritten.

(4) 1 Personalkosten nach Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Bruttovergütung, die Überstundenvergütung, den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie Kosten der Altersversorgung und sonstiger Leistungen, die jeweils marktüblich sind. 2 Personalkosten beinhalten insbesondere auch die Kosten der notwendigen Ausbildung und der Personalnachführung. 3 Der Berechnung der Kosten der Altersversorgung werden je nach Sachlage vorsichtige Annahmen gemäß der anwendbaren Versorgungsregelung oder dem anwendbaren Recht zugrunde gelegt. 4 Diese Annahmen sind anzugeben.

(5) Betriebskosten nach Absatz 3 Nummer 2 umfassen Kosten, die durch den Bezug von Waren und von Dienstleistungen entstanden sind, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzt wurden, einschließlich Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, Material-, Energie-, Versorgungskosten, Mietkosten von Gebäuden, Ausgaben für Ausrüstungen und Einrichtungen, Instandhaltungs-, Versicherungs- und Reisekosten.

(6) 1 Abschreibungskosten nach Absatz 3 Nummer 3 umfassen Kosten, die sich auf das gesamte für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzte Anlagevermögen beziehen. 2 Der Wert des Anlagevermögens wird entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer ausgehend von den Kosten des Anlagevermögens linear abgeschrieben. 3 Die Abschreibung wird auf der Grundlage der Anschaffungskosten berechnet.

(7) Außerordentliche Kosten nach Absatz 3 Nummer 5 sind einmalige Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten anfallen, einschließlich nicht erstattungsfähiger Steuern und Zölle.

(8) Kosten nach Absatz 3 Nummer 6 umfassen

1. die Kosten des Flugplatzunternehmers für die Unterstützung der Erbringung des jeweils durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in der nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung als der Art nach für notwendig erachteten Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation und auch
2. diejenigen notwendigen Kosten, die anfallen, um die Erbringung der Flugsicherungsdienste zu unterstützen, soweit diese nicht durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation selbst oder Dritte gedeckt werden; diese Kosten sind gesondert darzustellen.

§ 6

Feststellung der Differenz zwischen geplanten Einnahmen aus Gebühren und geplanten Kosten

(1) 1 Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt auf Antrag der Flugsicherungsorganisation die Differenz zwischen den erwarteten Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung und den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. 2 Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorganisation verzichtet hat.

(2) Der Antrag muss mindestens folgende Informationen einschließlich entsprechender Nachweise, bezogen auf das Bezugsjahr, enthalten:

1. eine Darstellung des konkret geplanten Flugsicherungsdienstes einschließlich des zeitlichen, personellen und technischen Umfangs, wobei der Darstellung, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist, Erläuterungen zu Abweichungen gegenüber dem vorhergehenden Antrag hinzuzufügen sind,
2. eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen, dabei, soweit möglich, Aufteilung des Flugverkehrs nach Luftfahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR) und Instrumentenflugregeln (IFR), sowie zeitliche Verteilung nach Monaten und, soweit möglich, nach Tageszeiten einschließlich der Darstellung der Prämissen und der Herleitung dieser Angaben,
3. eine Aufstellung von berücksichtigungsfähigen Kosten nach § 4 einschließlich der zugrundeliegenden Prämissen,
4. eine Darstellung der geplanten Einnahmen, soweit diese nicht auf Gebühren beruhen, insbesondere Leistungen durch öffentliche Stellen zur Unterstützung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, und
5. eine Erklärung zu Abweichungen des geplanten Flugsicherungsdienstes im Vergleich zum Vorjahr und zum Jahr der Antragstellung.

(3) Der Antrag ist bis zum 30. September des Jahres zu stellen, das dem Bezugsjahr vorangeht.

(4) 1 Der Antrag ist bis zum 30. April des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mit den tatsächlichen Werten in Bezug auf den Verkehr, die Kosten und die Einnahmen zu aktualisieren. 2 Die Flugsicherungsorganisation hat die aktualisierten Werte durch geeignete Dokumente glaubhaft zu machen.

(5) 1 Die Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfes auf Erstattung der Differenz zwischen Einnahmen aus Gebühren und festgestellten Kosten soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs getroffen werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist. 2 Eine abschließende Beurteilung des Antrags ist insbesondere dann noch nicht möglich, wenn noch keine Aktualisierung des Antrags nach Absatz 4 erfolgt ist. 3 Die Entscheidung ist zu widerrufen, wenn bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres keine Aktualisierung des Antrags nach Absatz 4 erfolgt ist.

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