(1) Flugsicherungsorganisationen haben zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung im Rahmen eines Antrags nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Unterlagen einzureichen:
(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet die Unterlagen nach Absatz 1 an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter. 2 Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung prüft die Wirtschaftlichkeit der Leistung der Flugsicherungsorganisation und teilt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Ergebnis seiner Prüfung mit.
(1) 1 Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit werden die notwendigen Kosten der Art des Flugsicherungsdienstes zugrunde gelegt, die in der nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist. 2 Die notwendigen Kosten umfassen sowohl die nach § 5 angepassten notwendigen Kosten der beauftragten Flugsicherungsorganisation als auch die notwendigen Kosten, die dem Betreiber des Flugplatzes für die Unterstützung der Erbringung des jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation entstehen.
(2) Eine Notwendigkeit der Kosten liegt insbesondere dann vor,
(3) Die berücksichtigungsfähigen Kosten umfassen:
(4) 1 Personalkosten nach Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Bruttovergütung, die Überstundenvergütung, den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie Kosten der Altersversorgung und sonstiger Leistungen, die jeweils marktüblich sind. 2 Personalkosten beinhalten insbesondere auch die Kosten der notwendigen Ausbildung und der Personalnachführung. 3 Der Berechnung der Kosten der Altersversorgung werden je nach Sachlage vorsichtige Annahmen gemäß der anwendbaren Versorgungsregelung oder dem anwendbaren Recht zugrunde gelegt. 4 Diese Annahmen sind anzugeben.
(5) Betriebskosten nach Absatz 3 Nummer 2 umfassen Kosten, die durch den Bezug von Waren und von Dienstleistungen entstanden sind, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzt wurden, einschließlich Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, Material-, Energie-, Versorgungskosten, Mietkosten von Gebäuden, Ausgaben für Ausrüstungen und Einrichtungen, Instandhaltungs-, Versicherungs- und Reisekosten.
(6) 1 Abschreibungskosten nach Absatz 3 Nummer 3 umfassen Kosten, die sich auf das gesamte für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzte Anlagevermögen beziehen. 2 Der Wert des Anlagevermögens wird entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer ausgehend von den Kosten des Anlagevermögens linear abgeschrieben. 3 Die Abschreibung wird auf der Grundlage der Anschaffungskosten berechnet.
(7) Außerordentliche Kosten nach Absatz 3 Nummer 5 sind einmalige Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten anfallen, einschließlich nicht erstattungsfähiger Steuern und Zölle.
(8) Kosten nach Absatz 3 Nummer 6 umfassen
(1) 1 Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt auf Antrag der Flugsicherungsorganisation die Differenz zwischen den erwarteten Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung und den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. 2 Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorganisation verzichtet hat.
(2) Der Antrag muss mindestens folgende Informationen einschließlich entsprechender Nachweise, bezogen auf das Bezugsjahr, enthalten:
(3) Der Antrag ist bis zum 30. September des Jahres zu stellen, das dem Bezugsjahr vorangeht.
(4) 1 Der Antrag ist bis zum 30. April des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mit den tatsächlichen Werten in Bezug auf den Verkehr, die Kosten und die Einnahmen zu aktualisieren. 2 Die Flugsicherungsorganisation hat die aktualisierten Werte durch geeignete Dokumente glaubhaft zu machen.
(5) 1 Die Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfes auf Erstattung der Differenz zwischen Einnahmen aus Gebühren und festgestellten Kosten soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs getroffen werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist. 2 Eine abschließende Beurteilung des Antrags ist insbesondere dann noch nicht möglich, wenn noch keine Aktualisierung des Antrags nach Absatz 4 erfolgt ist. 3 Die Entscheidung ist zu widerrufen, wenn bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres keine Aktualisierung des Antrags nach Absatz 4 erfolgt ist.