FSBeitrV

Frequenzschutzbeitragsverordnung

Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

Vom 13.5.2004

Zuletzt geändert am 31.8.2022

§ 7

Erstattung von Beitragsanteilen

(1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.

(2) 1Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. 2Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.