FSAV

Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Vom 26.11.2004

Zuletzt geändert am 17.12.2018

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1§ 4 Abs. 1 tritt für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber am 1. Januar 2007 in Kraft. 2Bis dahin wird die Ausrüstungspflicht nach § 4 Abs. 1 für diese Luftfahrzeuge als Empfehlung gesehen.